6 [EGSchKG; BSG 281.1] und Art. 28 Abs. 3 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]. 10. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderungen und daher durch den angefochtenen Verlustschein beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG sowie Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).