8. Je ein Doppel der Eingabe wurde dem Betreibungsamt und dem Schuldner zur Kenntnis zugestellt. II. 9. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs