Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei deshalb bei der Betreibung von Unterhaltsforderungen ein Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners möglich. Aus dem familienrechtlichen Verfahren ergebe sich, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers bei CHF 2‘671.00 liege und das Einkommen CHF 1‘723.90 betrage (Einkommen von CHF 971.90 und IV-Kinderrente von CHF 752.00). Der Beschwerdeführer sei auf diese Unterhaltsansprüche angewiesen, um sein Existenzminimum zu decken. Das Betreibungsamt hätte eine proportionale Herabsetzung sowohl des Existenzminimums des Schuldners als auch des Beschwerdeführers vornehmen müssen.