Der Grund der Unpfändbarkeit – Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners – falle weg. Zu beachten wären daher lediglich die effektiv anfallenden Mobilitätskosten. Solche seien jedoch vom Schuldner weder belegt, noch würden sie aus den Kontobewegungen hervorgehen. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde davon ausgehe, dass das Existenzminimum korrekt berechnet worden sei, sei zu beachten, dass es sich um Kinder-/Ausbildungszulagen des Beschwerdeführers handle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei deshalb bei der Betreibung von Unterhaltsforderungen ein Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners möglich.