Der Beschwerdeführer habe früher, als er beim Schuldner auf Besuch gewesen sei, mit diesem zusammen Hauswartarbeiten erledigt. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner und dessen Lebenspartnerin als Nebenjob die Hauswartarbeiten im Haus an der G.________ (Adresse) übernehmen und sich das Einkommen teilen würden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Auto sei nicht Kompetenzgut, da die Berufsauslagen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen stehen würden. Der Grund der Unpfändbarkeit – Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners – falle weg.