Der Beschwerdeführer verweist auf die neu eingereichten Bankbelege und macht geltend, es seien keinerlei Ausgaben für Mobilitätskosten ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner entweder das Taxi für den Arbeitsweg benütze oder aber seine Lebenspartnerin ihm den Arbeitsweg finanziere. Mangels effektiv angefallener Mobilitätskosten seien auch keine solchen im Existenzminimum anzurechnen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Schuldner keinen Hauswartlohn erhält. Der Beschwerdeführer habe früher, als er beim Schuldner auf Besuch gewesen sei, mit diesem zusammen Hauswartarbeiten erledigt.