6. Der durch Rechtsanwalt D.________ vertretene Schuldner beantragte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Ferner stellte er den Antrag, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, dem Schuldner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, deren Festlegung in das pflichtgemässe Ermessen der Beschwerdeinstanz gestellt werde. Der Schuldner führt zusammengefasst aus, das Betreibungsamt habe sein Existenzminimum korrekt berechnet. Insbesondere erziele er keinen regelmässigen Hauswartlohn.