Abschliessend hält das Betreibungsamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Mitwirkungsrecht bereits mit Stellung des Fortsetzungsbegehrens hätte ausüben müssen. Auf dem Fortsetzungsbegehren seien Vermögensgegenstände und Einnahmequellen zu nennen. Das Betreibungsamt hätte so den Schuldner zu weiteren möglichen Einnahmequellen befragen können. Der Verlustschein berechtige im Übrigen den Gläubiger dazu, ohne neuen Zahlungsbefehl innert 6 Monaten die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Das Betreibungsamt werde dann an der Pfändung den Schuldner damit konfrontieren oder eigene Abklärungen treffen.