Die Zahlung von CHF 1‘216.00 an das Erlebnishotel Étoile habe E.________ mit dem Mietzins für Januar und Februar (je CHF 650.00) verrechnet. Weiter weist das Betreibungsamt darauf hin, dass selbst unter Berücksichtigung von 17,6 Arbeitstagen anstatt deren 22 und entsprechend tieferen Kosten für Arbeitsweg und auswärtiges Essen um insgesamt CHF 241.12, kein pfändbares Einkommen resultieren würde. Abschliessend hält das Betreibungsamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Mitwirkungsrecht bereits mit Stellung des Fortsetzungsbegehrens hätte ausüben müssen.