5. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Betreibungsamt führt aus, unbestrittenermassen arbeite der Schuldner im Stundenlohn und zwar durchschnittlich 139 Stunden pro Monat (Durchschnitt Anzahl Stunden von April 2017 bis März 2018). Der Schuldner arbeite mit flexiblen Arbeitszeiten während maximal fünf Tagen die Woche. Folglich sei das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenz-Minimums von 22 Arbeitstagen (maximaler Ansatz) im Monat ausgegangen. Es bestehe keine Abmachung mit dem Arbeitgeber, dass der Schuldner das Taxi für den Arbeitsweg benutzen dürfe.