4. Am 4. Mai 2018 verfügte der Präsident der Aufsichtsbehörde, der Beschwerde werde keine aufschiebende Wirkung erteilt, da mit dem Verlustschein keine vollstreckbaren Handlungen angeordnet worden seien. Ferner wurde eine Kopie der Beschwerde dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental zur Vernehmlassung zugestellt. Eine Kopie der Beschwerde ging ebenfalls an den Schuldner zur allfälligen Stellungnahme.