Es sei maximal ein Betrag von CHF 100.00 als Arbeitswegkosten einzusetzen. Im Übrigen würden Arbeitswegkosten von CHF 897.00 in keinem Verhältnis zum erzielten Nettoverdienst von CHF 2‘345.15 pro Monat stehen. Aufgrund des geringen Einkommens gehe der Beschwerdeführer zudem davon aus, dass der Schuldner in den Genuss der Prämienverbilligung komme, weshalb von einer Krankenkassenprämie von CHF 200.00 pro Monat auszugehen sei. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Zahlung vom 31. Mai 2016 für einen Hauswartlohn an der G.________ (Adresse).