Nur weil keine Abmachung bzgl. Arbeitsweg bestehe, heisse das noch lange nicht, dass der Schuldner nicht das Taxi für Kundenfahrten benützen dürfe, welche von seinem Wohnort nach H.________ (Arbeitsort) oder umgekehrt erfolgen würden. Aus den Bankauszügen seien Ausgaben von monatlich durchschnittlich CHF 100.00 in Tankstellenshops ersichtlich, wobei nicht klar sei, ob das Geld für Benzin, Zigaretten oder Nahrungsmittel ausgegeben werde. Es sei maximal ein Betrag von CHF 100.00 als Arbeitswegkosten einzusetzen.