Der Beschwerdeführer rügt, im Bedarf des Schuldners werde zu Unrecht ein Betrag von CHF 650.00 als Mietkosten berücksichtigt. Vor dem Bezirksgericht K.________ sei ein Unterhaltsabänderungsverfahren hängig. Dort habe sich herausgestellt, dass der Schuldner keine Miete bezahle. Er lebe mit seiner Lebenspartnerin E.________ zusammen. Die Wohnung stehe im Eigentum der Lebenspartnerin. Aus den Bankunterlagen sei für die Zeitspanne von 2017 bis 2018 gerade mal eine Zahlung in der Höhe von CHF 750.00 an E.________ eruierbar. Die Zahlung von CHF 1‘216.00 an E.________ sei für das Erlebnishotel Étoile gewesen und stelle kein Mietzins dar.