- Dieses «Eingriffsprivileg» steht dem Unterhaltsgläubiger für Ansprüche bis ein Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls zu. - Das Betreibungsamt muss nicht von sich aus ohne konkrete Anhaltspunkte von Amtes wegen abklären, ob allenfalls die Voraussetzungen für das Eingriffsprivileg gegeben sind. Der Gläubiger hat spätestens mit dem Fortsetzungsbegehren das Betreibungsamt auf diesen Umstand hinzuweisen und entsprechende Unterlagen, insbesondere zu seinem Einkommen und Notbedarf, einzureichen (E. 14.1). Erwägungen: I.