Hier geht aus den Akten hervor, dass das gesetzliche Erfordernis der unverzüglichen Bezahlung der Abschlagsraten bzw. Kosten von den Schuldnern nicht erfüllt wurde. Somit konnte der Aufschub nur verweigert werden und die Abweisung des Gesuches ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung von Art. 123 SchKG erweist sich als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.