9. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Amtes für die Gesuchsabweisung korrekt war. Da der Grundsatz "iura novit curia" im Betreibungsrecht uneingeschränkt zur Anwendung kommt (Pra [84] 1995, Nr. 279, E 3), hat die Aufsichtsbehörde volle (rechtliche) Kognition.