Unabdingbare Voraussetzung für eine Gutheissung wäre daher gewesen, dass zumindest die von ihnen vorgeschlagene Rate sowie die Kosten der Verwertung (welche die Schuldner offenbar in Erfahrung gebracht und mit Fr. 6'500.-- beziffert haben) unverzüglich zusammen mit dem Gesuch bezahlt worden wären. Obwohl im Gesuch erwähnt und in Aussicht gestellt (vgl. RZ 44), blieben die versprochenen Zahlungen aber bis heute aus.