8. Die Schuldner haben ihr Gesuch äusserst kurzfristig, d.h. offensichtlich nach der Anordnung der Verwertung gestellt. Wie sie in ihrem Gesuch (RZ 8) selbst ausführen, hätte das Gesuch nur nach Eingang der ersten Rate sowie der verursachten Kosten bewilligt werden können. Unabdingbare Voraussetzung für eine Gutheissung wäre daher gewesen, dass zumindest die von ihnen vorgeschlagene Rate sowie die Kosten der Verwertung (welche die Schuldner offenbar in Erfahrung gebracht und mit Fr. 6'500.-- beziffert haben) unverzüglich zusammen mit dem Gesuch bezahlt worden wären.