3 blikation der Steigerung oder anderen Verwertungsvorbereitungen gestellt, kann es nur gutgeheissen werden, wenn alle durch deren Anordnung und Widerruf verursachten Kosten nebst der ersten Teilzahlung sofort bar bezahlt werden (Art. 32 Abs. 1 VZG; Pra 1995 Nr. 279; KUHN, Kurzkommentar VZG, N 1 zu Art. 32 VZG).