Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 7. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen, so kann das Betreibungsamt nach Erhalt der ersten Rate gemäss Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG die Verwertung im Normalfall um höchstens zwölf Monate aufschieben. Qualifizierte Anforderungen sind indes zu beachten, falls die Verwertung bereits angeordnet ist (Art. 32 VZG). Wird das Gesuch nämlich erst nach der Pu-