Die Dienststelle Oberland West schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Abzahlungsplan basiere auf Unsicherheiten und sei ungenügend. Im Uebrigen könne ein nach der Publikation gestelltes Aufschubsgesuch nur gutgeheissen werden, wenn der Schuldner gewisse - in Art. 32 VZG erwähnte - Zahlungen geleistet habe. Bis heute seien keine entsprechenden Zahlungen eingegangen. 6. Am 18. Mai 2018 wurde den Schuldnern das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichten sie Vollmachten zu den Akten, machten aber keine weiteren Ausführungen.