Sie rügen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 123 SchKG. Das Amt verkenne, dass der durch die Mitteilung des Verwertungsbegehrens dargebotene Abzahlungsplan für den Schuldner nicht bindend sei. Sein Recht, ein eigenes Gesuch zu stellen, bleibe davon unberührt. Folglich könne die Nichteinhaltung des amtlichen Abzahlungsplanes auch keine Verwirkungsfolgen nach sich ziehen. Hier hätten die Schuldner am 30. April 2018 erstmalig und rechtzeitig ein Gesuch um Aufschub gestellt. Nach einschlägiger Kommentierung genüge es, dass das Gesuch wenigstens einen halben Arbeitstag vor der Steigerung eingereicht werde.