3. Die Dienststelle Oberland West wies das Gesuch am 2. Mai 2018 kurz begründet ab. Sie erwog dem Sinne nach, mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Amt am 17. April 2017 hätten die Schuldner ihr einmaliges Recht um Aufschub der Verwertung (Art. 123 SchKG) ausgeschöpft. Da die dannzumal festgelegte Rate nicht rechtzeitig bezahlt worden sei, hätten die Schuldner die Möglichkeit des Verwertungsaufschubes verwirkt.