{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2018-06-01", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2018-178_2018-06-01.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2018_178_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bdd06412bc8f962cfe9b6b4b98e3247b9dd8a7a0a1ec43aac0a3fce19c8df1690147935d6423f48b177379f402733e9a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bdd06412bc8f962cfe9b6b4b98e3247b9dd8a7a0a1ec43aac0a3fce19c8df1690147935d6423f48b177379f402733e9a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2018_178", "Checksum": "dcc4172a45a3de23f6f8c62d7a05c024"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2018 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 01.06.2018 ABS 2018 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 01.06.2018 ABS 2018 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG; Art. 32 VZG) | BA OL, DS Oberland West"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 06:13:59", "Checksum": "5f5f9b464d1b62d8ea38dd56cabaa90a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 01.06.2018 ABS 2018 178\nRegeste:\nVerwertungsaufschub (Art. 123 SchKG; Art. 32 VZG) | BA OL, DS Oberland West\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 18 178\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2018\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter\nsowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nB.________\nC.________\nD.________\nE.________\nalle vertreten durch Rechtsanwalt F.________\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun\n\nGegenstand Grundpfandverwertung / Aufschub der Verwertung\nRegeste:\n\nVerwertungsaufschub (Art. 123 SchKG; Art. 32 VZG)\nDer Schuldner kann einen Aufschub der bereits angeordneten Verwertung nur unter der -\nhier unerfüllt gebliebenen - Bedingung erreichen, dass er sofort bar die erste Abschlagsrate und die Kosten der Anordnung des Widerrufs der Verwertung bezahlt (E. 7 ff).\n\nErwägungen\n\n1. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, führt gegen die\nSchuldner ein Grundpfandverwertungsverfahren. Betroffen sind die Grundstücke G.________ Gbbl.-Nr. aaa und bbb.\n\nAm 17. Februar 2017 stellte die H.________ (Gläubigerin) die Verwertungsbegehren (VB 1). Mit den Mitteilungen der Verwertungsbegehren wurden den\nSchuldnern am 17. Februar 2017 Aufschubsraten angeboten (BB 4). Die\nSchuldner reagierten nicht und leisteten auch keine Zahlungen. Knapp ein Jahr\nspäter erstellte die Dienststelle Oberland West die Lastenverzeichnisse, welche mit Verfügung vom 9. April 2018 den Schuldnern bekannt gemacht wurden. Darin sind Schulden von Fr. 6'741'806.-- ausgewiesen und die Versteigerung wird auf Donnerstag, 3. Mai 2018, terminiert.\n\n2. Am 1. Mai 2018 gelangten die Schuldner per Fax an die Dienststelle Oberland\nWest und ersuchten um Bewilligung von Teilzahlungen. Sie unterbreiteten einen Abschlagsplan und verlangten dessen Gutheissung resp. die Ansetzung\neiner Frist für die Leistung der ersten Rate. Alternativ haben sie die Dienststelle Oberland West gebeten, aus ihrer Sicht angemessene Raten fest- und eine\nentsprechende Frist zur Zahlung anzusetzen.\n\nDer von den Schuldnern vorgeschlagene Abschlagsplan sah im Wesentlichen\ndie Beschaffung flüssiger Mittel durch Ablösung der bestehenden Schuldbriefe\nim Betrag von Mio. 4,25 (Bank Julius Bär) in Kombination mit einem Verkauf\nvon zwei Immobilien (Nettoerlös Mio. 1'785) vor. Die verbleibende Restforderung von rund Fr. 350'000.-- wollen die Schuldner durch monatliche Raten von\nFr. 29'520.-- tilgen.\n\n3. Die Dienststelle Oberland West wies das Gesuch am 2. Mai 2018 kurz begründet ab. Sie erwog dem Sinne nach, mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Amt am 17. April 2017 hätten die Schuldner ihr einmaliges\nRecht um Aufschub der Verwertung (Art. 123 SchKG) ausgeschöpft. Da die\ndannzumal festgelegte Rate nicht rechtzeitig bezahlt worden sei, hätten die\nSchuldner die Möglichkeit des Verwertungsaufschubes verwirkt.\n\n2\n4. Dagegen führten die Schuldner gleichentags - d.h. am Vorabend der Versteigerung - bei der Aufsichtsbehörde ebenfalls per Fax Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihres\nAufschubgesuches, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Amt zur\nBeurteilung des Aufschubgesuches und die Verschiebung der Grundstückssteigerung.\n\nSie rügen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 123 SchKG. Das Amt verkenne, dass der durch die Mitteilung des Verwertungsbegehrens dargebotene\nAbzahlungsplan für den Schuldner nicht bindend sei. Sein Recht, ein eigenes\nGesuch zu stellen, bleibe davon unberührt. Folglich könne die Nichteinhaltung\ndes amtlichen Abzahlungsplanes auch keine Verwirkungsfolgen nach sich ziehen. Hier hätten die Schuldner am 30. April 2018 erstmalig und rechtzeitig ein\nGesuch um Aufschub gestellt. Nach einschlägiger Kommentierung genüge es,\ndass das Gesuch wenigstens einen halben Arbeitstag vor der Steigerung eingereicht werde.\n\nDas Amt habe das Gesuch deshalb fälschlicherweise materiell nicht geprüft\nund damit eine Rechtsverweigerung begangen.\n\n5. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde die Steigerung der Liegenschaften\nG.________Gbbl. Nrn. aaa und bbb vom 3. Mai 2018 abgesetzt. Zur Begründung kann auf die Verfügung verwiesen werden.\n\n"}