Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 18 178 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ B.________ C.________ D.________ E.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Schei- benstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Grundpfandverwertung / Aufschub der Verwertung Regeste: Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG; Art. 32 VZG) Der Schuldner kann einen Aufschub der bereits angeordneten Verwertung nur unter der - hier unerfüllt gebliebenen - Bedingung erreichen, dass er sofort bar die erste Abschlagsra- te und die Kosten der Anordnung des Widerrufs der Verwertung bezahlt (E. 7 ff). Erwägungen 1. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, führt gegen die Schuldner ein Grundpfandverwertungsverfahren. Betroffen sind die Grundstü- cke G.________ Gbbl.-Nr. aaa und bbb. Am 17. Februar 2017 stellte die H.________ (Gläubigerin) die Verwertungsbe- gehren (VB 1). Mit den Mitteilungen der Verwertungsbegehren wurden den Schuldnern am 17. Februar 2017 Aufschubsraten angeboten (BB 4). Die Schuldner reagierten nicht und leisteten auch keine Zahlungen. Knapp ein Jahr später erstellte die Dienststelle Oberland West die Lastenverzeichnisse, wel- che mit Verfügung vom 9. April 2018 den Schuldnern bekannt gemacht wur- den. Darin sind Schulden von Fr. 6'741'806.-- ausgewiesen und die Versteige- rung wird auf Donnerstag, 3. Mai 2018, terminiert. 2. Am 1. Mai 2018 gelangten die Schuldner per Fax an die Dienststelle Oberland West und ersuchten um Bewilligung von Teilzahlungen. Sie unterbreiteten ei- nen Abschlagsplan und verlangten dessen Gutheissung resp. die Ansetzung einer Frist für die Leistung der ersten Rate. Alternativ haben sie die Dienststel- le Oberland West gebeten, aus ihrer Sicht angemessene Raten fest- und eine entsprechende Frist zur Zahlung anzusetzen. Der von den Schuldnern vorgeschlagene Abschlagsplan sah im Wesentlichen die Beschaffung flüssiger Mittel durch Ablösung der bestehenden Schuldbriefe im Betrag von Mio. 4,25 (Bank Julius Bär) in Kombination mit einem Verkauf von zwei Immobilien (Nettoerlös Mio. 1'785) vor. Die verbleibende Restforde- rung von rund Fr. 350'000.-- wollen die Schuldner durch monatliche Raten von Fr. 29'520.-- tilgen. 3. Die Dienststelle Oberland West wies das Gesuch am 2. Mai 2018 kurz be- gründet ab. Sie erwog dem Sinne nach, mit der Mitteilung des Verwertungsbe- gehrens durch das Amt am 17. April 2017 hätten die Schuldner ihr einmaliges Recht um Aufschub der Verwertung (Art. 123 SchKG) ausgeschöpft. Da die dannzumal festgelegte Rate nicht rechtzeitig bezahlt worden sei, hätten die Schuldner die Möglichkeit des Verwertungsaufschubes verwirkt. 2 4. Dagegen führten die Schuldner gleichentags - d.h. am Vorabend der Verstei- gerung - bei der Aufsichtsbehörde ebenfalls per Fax Beschwerde. Sie bean- tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihres Aufschubgesuches, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Amt zur Beurteilung des Aufschubgesuches und die Verschiebung der Grundstücks- steigerung. Sie rügen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 123 SchKG. Das Amt ver- kenne, dass der durch die Mitteilung des Verwertungsbegehrens dargebotene Abzahlungsplan für den Schuldner nicht bindend sei. Sein Recht, ein eigenes Gesuch zu stellen, bleibe davon unberührt. Folglich könne die Nichteinhaltung des amtlichen Abzahlungsplanes auch keine Verwirkungsfolgen nach sich zie- hen. Hier hätten die Schuldner am 30. April 2018 erstmalig und rechtzeitig ein Gesuch um Aufschub gestellt. Nach einschlägiger Kommentierung genüge es, dass das Gesuch wenigstens einen halben Arbeitstag vor der Steigerung ein- gereicht werde. Das Amt habe das Gesuch deshalb fälschlicherweise materiell nicht geprüft und damit eine Rechtsverweigerung begangen. 5. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde die Steigerung der Liegenschaften G.________Gbbl. Nrn. aaa und bbb vom 3. Mai 2018 abgesetzt. Zur Begrün- dung kann auf die Verfügung verwiesen werden. Die Dienststelle Oberland West schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Abzahlungsplan basiere auf Unsicherheiten und sei ungenügend. Im Uebrigen könne ein nach der Publikation gestelltes Aufschubsgesuch nur gutgeheissen werden, wenn der Schuldner gewisse - in Art. 32 VZG erwähnte - Zahlungen geleistet habe. Bis heute seien keine entsprechenden Zahlungen eingegan- gen. 6. Am 18. Mai 2018 wurde den Schuldnern das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichten sie Vollmachten zu den Akten, machten aber keine weiteren Ausführungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 7. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen, so kann das Betreibungsamt nach Erhalt der ersten Rate gemäss Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG die Verwertung im Normalfall um höchstens zwölf Monate aufschieben. Qualifizierte Anforderungen sind indes zu beachten, falls die Verwertung be- reits angeordnet ist (Art. 32 VZG). Wird das Gesuch nämlich erst nach der Pu- 3 blikation der Steigerung oder anderen Verwertungsvorbereitungen gestellt, kann es nur gutgeheissen werden, wenn alle durch deren Anordnung und Wi- derruf verursachten Kosten nebst der ersten Teilzahlung sofort bar bezahlt werden (Art. 32 Abs. 1 VZG; Pra 1995 Nr. 279; KUHN, Kurzkommentar VZG, N 1 zu Art. 32 VZG). 8. Die Schuldner haben ihr Gesuch äusserst kurzfristig, d.h. offensichtlich nach der Anordnung der Verwertung gestellt. Wie sie in ihrem Gesuch (RZ 8) selbst ausführen, hätte das Gesuch nur nach Eingang der ersten Rate sowie der ver- ursachten Kosten bewilligt werden können. Unabdingbare Voraussetzung für eine Gutheissung wäre daher gewesen, dass zumindest die von ihnen vorge- schlagene Rate sowie die Kosten der Verwertung (welche die Schuldner of- fenbar in Erfahrung gebracht und mit Fr. 6'500.-- beziffert haben) unverzüglich zusammen mit dem Gesuch bezahlt worden wären. Obwohl im Gesuch er- wähnt und in Aussicht gestellt (vgl. RZ 44), blieben die versprochenen Zahlun- gen aber bis heute aus. 9. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Amtes für die Gesuchsabweisung korrekt war. Da der Grundsatz "iura novit curia" im Betreibungsrecht uneingeschränkt zur Anwendung kommt (Pra [84] 1995, Nr. 279, E 3), hat die Aufsichtsbehörde volle (rechtliche) Kognition. Hier geht aus den Akten hervor, dass das gesetzliche Erfordernis der unver- züglichen Bezahlung der Abschlagsraten bzw. Kosten von den Schuldnern nicht erfüllt wurde. Somit konnte der Aufschub nur verweigert werden und die Abweisung des Gesuches ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung von Art. 123 SchKG erweist sich als unbegründet, was zur Abweisung der Be- schwerde führt. 10. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - den Schuldnern, v.d. ihre Anwälte - dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 31. Mai 2018 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Be- schwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 5