15. Gemäss der (korrigierten) Arresturkunde vom 1. Mai 2018 (VB 5) verarrestierte das Betreibungsamt bei der Drittschuldnerin die Forderungen aus den Verträgen Nr. 1.________ (GB 2), Nr. 2.________ (GB 3) und Nachtrag Nr. 3.________ zum Vertrag Nr. 1.________ (GB 4) und schätzte diese Forderungen gestützt auf die Rückmeldung der Drittschuldnerin, wonach keine fälligen Forderungen aus diesen Verträgen mehr bestünden (VB 3), auf einen Betrag von CHF 1.00.