Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, das Betreibungsamt habe ‒ ohne dass es ein diesbezüglicher Nachlässigkeitsvorwurf treffe ‒ das Verbot der Überpfändung (Art. 97 Abs. 2 SchKG) verletzt, indem sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland für identische Forderungen die arrestmässige Sicherstellung erfolgt sei. Der in der Schweiz erwirkte Arrest sei zudem rechtsmissbräuchlich, da die Gläubigerin das Betreibungsamt und den Arrestrichter arglistig im Unklaren darüber gelassen habe, dass sie bereits in Deutschland für dieselben Forderungen vorläufige Zahlungsverbote erwirkt habe und gemäss denselben eine (bestrittene)