3 III. 13. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, das Betreibungsamt habe ‒ ohne dass es ein diesbezüglicher Nachlässigkeitsvorwurf treffe ‒ das Verbot der Überpfändung (Art. 97 Abs. 2 SchKG) verletzt, indem sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland für identische Forderungen die arrestmässige Sicherstellung erfolgt sei.