Eine solche, zu früh erhobene Beschwerde gegen den Arrestvollzug dürfte analog einer verfrühten Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug zu behandeln sein. Diesbezüglich besteht die konstante Praxis der Aufsichtsbehörde, auf Beschwerden gegen den Pfändungsvollzug bereits vor Zustellung der Pfändungsurkunde einzutreten, sofern der Schuldner diese in Kenntnis des Pfändungsvollzugs erhoben hat (z.B. gestützt auf eine Schuldnerkopie des Pfändungsprotokolls, der Existenzminimumsberechnung oder der Anzeige an den Arbeitgeber). 12. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der obigen Ausführungen einzutreten.