Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bereits vor Erhalt der Arresturkunde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht und ‒ mangels Vorliegens der Arresturkunde ‒ die Anzeige an die Drittschuldnerin als Anfechtungsobjekt bezeichnet. Eine solche, zu früh erhobene Beschwerde gegen den Arrestvollzug dürfte analog einer verfrühten Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug zu behandeln sein.