Anzumerken ist immerhin was folgt: Grundsätzlich stellt die Arresturkunde das Anfechtungsobjekt betreffend den Arrestvollzug für den Arrestschuldner dar und beginnt die Beschwerdefrist folglich erst mit der Zustellung derselben zu laufen (vgl. WEINGART, Arrestabwehr ‒ Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, Rz 597). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bereits vor Erhalt der Arresturkunde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht und ‒ mangels Vorliegens der Arresturkunde ‒ die Anzeige an die Drittschuldnerin als Anfechtungsobjekt bezeichnet.