8. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 wurden die Eingaben (inkl. Beilagen) den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt. Die Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht mehr vernehmen. II. 9. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).