6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 teilte das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde mit, dass die Gläubigerin die Aufrechterhaltung des Arrests wünsche und inzwischen die Arrestprosequierung eingeleitet habe. Die Forderung gelte als bestritten. Das Verfahren werde weitergeführt. 2 7. Die Gläubigerin beantragte innert zweimalig verlängerter Frist die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Stellungnahme vom 11. Juni 2018).