5. Am 26. April 2018 stellte das Betreibungsamt die Arresturkunde aus (VB 4) und ersetzte diese am 1. Mai 2018 mit einer neuen Arresturkunde (VB 5). Die angepasste Arresturkunde weist einen tieferen Forderungsbetrag aus und enthält die Information, dass der Arrest als fruchtlos erachtet werde und die Arrestanzeige ohne gegenteiligen Bericht der Gläubigerin zurückgezogen und das Arrestverfahren eingestellt werde. Gestützt auf den Inhalt der korrigierten Arresturkunde beantragte das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2018, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben.