2. Gestützt auf diesen Arrestbefehl vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 9. April 2018 den Arrest und zeigte E.________ (nachfolgend: Drittschuldnerin) an, dass bei der Beschwerdeführerin eine Forderung gegenüber ihr [der Drittschuldnerin] in der Höhe von CHF 780‘000.00 verarrestiert worden sei (VB 2). 3. Am 11. April 2018 teilte die Drittschuldnerin dem Betreibungsamt mit, dass die letzten fälligen Forderungen der Beschwerdeführerin aus den in den Arrestanzeigen erwähnten Verträgen bereits bezahlt worden seien und darüber hinaus keine fälligen Forderungen bestünden (VB 3).