14. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland wird von Amtes wegen angewiesen, die Tiere und Sachen gemäss Ziffern 1, 4-5, 7-9 sowie 11-39 des Retentionsverzeichnisses vom 30. November 2016 auf den Hof des Beschwerdeführers (D.________) zurückzuschaffen.