BSG 551.1]). 12.5 Das Argument, dass eine Rückschaffung der entfernten Gegenstände nur gestützt auf Art. 284 SchKG und somit nur vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses möglich sei (vgl. BB 6), hat das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Eine solche Auffassung stünde denn auch in klarem Widerspruch zu Rechtsprechung und Lehre (E. 10.2.2 oben).