Dabei blendet das Betreibungsamt aus, dass die befürchtete Eigenmacht der Schuldnerin durch nichts belegt und ohnehin belanglos ist. Nach Zustellung des Retentionsverzeichnisses wird zudem der strafrechtliche Schutz greifen. Sollte sich die Schuldnerin nach der Rückschaffung über den Retentionsbeschlag hinwegsetzen wollen, wird es Aufgabe von Betreibungsamt und Polizei sein, die Ansprüche des Gläubigers mit Staatsgewalt rechtzeitig zu schützen (Art. 283 Abs. 2 SchKG) bzw. Straftaten zu verhindern (Art. 3 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 551.1]).