8 bezüglich bei der Schuldnerin und/oder Dritten erkundigt bzw. die Tierverkehrsdatenbank (wo Stallwechsel nachzutragen sind) konsultiert hätte. Dies ist nachzuholen. 12.4 Schliesslich lehnt das Betreibungsamt die Rückführung in die Stallungen des Beschwerdeführers ab mit dem Argument, dieser könne ohnehin nicht sicherstellen, dass die Schuldnerin die Pferde nicht erneut wegschaffe. Dabei blendet das Betreibungsamt aus, dass die befürchtete Eigenmacht der Schuldnerin durch nichts belegt und ohnehin belanglos ist.