Schliesslich ist auf Art. 124 Abs. 2 SchKG hinzuweisen, welcher die vorzeitige Verwertung von Gegenständen erlaubt, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. 12.3 Das Betreibungsamt schreibt weiter, dass der aktuelle Standort von Pferden und Gegenständen nicht bekannt sei. Dabei legt es jedoch nicht dar, dass es sich dies-