Grundsätzlich sind die retinierten Gegenstände in den Mieträumlichkeiten zu belassen. Dass vorliegend die Versorgung der Tiere sichergestellt werden muss, liegt zwar auf der Hand, ist allerdings grundsätzlich weder Aufgabe des Betreibungsamts noch des Gläubigers, sondern primär jene der Schuldnerin bzw. der (Dritt-)Eigentümer. Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss Auskunft seines Anwaltes jedoch bereit, sich während der Dauer des Betreibungsverfahrens nötigenfalls um die Tiere zu kümmern (pag. 39), sodass in dieser Hinsicht keine Bedenken bestehen. Schliesslich ist auf Art.