Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, die Kosten der externen Unterbringung der Pferde im Nationalen Pferdezentrum in Bern zu finanzieren (CHF 1‘180.00 pro Pferd und Monat). Grundsätzlich sind die retinierten Gegenstände in den Mieträumlichkeiten zu belassen. Dass vorliegend die Versorgung der Tiere sichergestellt werden muss, liegt zwar auf der Hand, ist allerdings grundsätzlich weder Aufgabe des Betreibungsamts noch des Gläubigers, sondern primär jene der Schuldnerin bzw. der (Dritt-)Eigentümer.