Sie wäre auch nicht entscheidend, zumal sich der Beschwerdeführer später, d.h. vor und während dem Abtransport, zur Wehr gesetzt hat. Auf allfällige frühere und überdies unbewiesene Meinungsäusserungen ist der Beschwerdeführer nicht zu behaften. 12.2 Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, die Kosten der externen Unterbringung der Pferde im Nationalen Pferdezentrum in Bern zu finanzieren (CHF 1‘180.00 pro Pferd und Monat).