12. Die Argumentation des Betreibungsamtes überzeugt aus folgenden Gründen nicht: 12.1 In seiner Beschwerdeantwort (pag. 19 ff.) schreibt das Betreibungsamt, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Retentionsurkunde damit einverstanden gewesen sei, dass jene Pferde, die nicht der Schuldnerin bzw. deren Mutter gehören, den Hof verlassen dürften (S. 2 oben, pag. 21). Diese Aussage lässt sich aufgrund der Akten beweismässig nicht erhärten. Sie wäre auch nicht entscheidend, zumal sich der Beschwerdeführer später, d.h. vor und während dem Abtransport, zur Wehr gesetzt hat.