Dass für die Schuldnerin die strafbewehrte Verfügungsbeschränkung erst mit Eröffnung des Retentionsverzeichnisses zu laufen beginnt (SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 68 zu Art. 283 SchKG), ist aus zivilprozessualen und strafrechtlichen Überlegungen zwar selbstverständlich, kann sachenrechtlich und für die Abgrenzung zur Rückschaffung nach Art. 284 SchKG (Verfolgungsrecht) aber keine Rolle spielen.