Die Rückschaffung kann auch von Amtes wegen angeordnet werden (SCHNY- DER/WIEDE, a.a.O); dass Sachen, die unter amtlichem Beschlag liegen, jederzeit und bedingungslos wieder beizubringen sind, wenn sie widerrechtlich beiseitegeschafft wurden, verlangt an sich allein schon die Durchsetzung öffentlichen Zwanges im Rechtsstaat (AMONN/WALTHER, a.a.O., Rz. 36).