BGE 129 IV 68 E. 2 S. 69 f.). Für die zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung und den strafrechtlichen Schutz ist indessen die Zustellung des Retentionsverzeichnisses an den Schuldner konstitutiv (SCHNYDER/WIEDE, a.a.O., N. 65 zu Art. 283 SchKG). 10.2.2 Sowohl das konkrete Pfandrecht wie auch der Retentionsbeschlag sind von der räumlichen Gebundenheit der Sache zum Mietobjekt unabhängig. Sie fallen somit auch dann nicht mehr dahin, wenn die Sache aus dem Mietraum weggebracht wird (HIGI, a.a.O., N. 84 zu Art. 268-268b OR).