sog. Verfolgungsrecht). 10.2 Der Gläubiger kann sodann durch das Betreibungsamt zur einstweiligen Wahrung des Retentionsrechts ein Verzeichnis der diesem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnehmen lassen (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG). 10.2.1 Durch die Aufnahme dieses Verzeichnisses wird das bis anhin bloss latente Retentionsrecht aktualisiert; als Folge entsteht an den aufgenommenen Sachen – sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind – ein konkretes Pfandrecht (HIGI, a.a.O., N. 68 und 77 zu Art. 268-268b OR).