6 dig sind (Art. 268b Abs. 1 OR; sog. Zurückhaltungsrecht, siehe auch Art. 283 Abs. 1 SchKG). - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden (Art. 268b Abs. 2 OR sowie Art. 284 SchKG; sog. Verfolgungsrecht).